Schenkungsurkunde an Fürst Blücher
Im Jahre 1814 hat der preußische König Friedrich Wilhelm III.
mehrere Güter in Schlesien, darunter auch Zirkwitz, dem
General-Feldmarschall Fürsten Blücher von Wanlstadt für
seine Verdienste geschenkt.
Die Abschrift der Schenkungsurkunde, die 1814 von Hand geschrieben worden ist und als Fotokopie aus einem Staatsarchiv vorliegt, lautet:
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen pp verkünden und erklären hiermit und in Kraft dieses unseres offenen
Briefes für Uns und Unsere Erben und Nachfolger in der Krone, daß wir zum Anerkenntnis der ausgezeichneten Verdienste, welche
Unser General-Feldmarschall Herr Gebhard Lebrecht Fürst Blücher von Wahlstadt um Unsere Monarchie erworben hat und die Uns
und Unserem Königs-Hause in den verhängnisvollen Zeiten von ihm
bewiesene Anhänglichkeit, gedachten unserem General-Feldmarschall
Hernn
Gebhard Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt die in
Schlesien liegenden Güter Krieblowitz, Zirkwitz, Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne und Luzine erb- und eigentümlich zu schenken, zu übergeben und zu überlassen, alles gnädigst beschlossen haben.
Wir schenken, übergeben und überlassen hiermit und Kraft dieses Unseres offenen Briefes aus Königlicher Machtvollkommenheit für Uns und Unserm Nachfolger in der Krone, die Güter Krieblowitz,
Zirkwitz, Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne und Luzine mit den nachher
näher beschriebenen Zubehör-Stücken dieser Güter Unserm General-Feldmarschall Herrn Gebhard Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt erb- und eigenthümlich dergestalt und also, daß derselbe und seine Erben und Nachkommen die Güter Krieblowitz, Zirkwitz, Groß Zauche, Tarnast,
Schawoyne und Luzine mit den nachher beschriebenen
Zubehör-Stücken dieser Güter von nun an und zu ewigen
Zeiten, unter Unserem Scepter und unter Unserm Majestäts- und Landeshoheitsrechten, so wie unter Unsern Landesgesetzen als ein wahres wohl erworbenes Eigenthum haben, besitzen und benutzen, jedoch davon diejenigen Lasten und Landes-Abgaben tragen sollen, welche denen Unsern bestehenden und Unserm und unserem Nachfolger in der Krone künftigen Gesetzen und der Verfassung gemäß zu tragen, zu bezahlen und zu leisten sind.
Wir schenken, übergeben und überlassen besagte Güter
Krieblowitz, Zirkwitz, Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne und
Luzine, welche wir mit
ihrem Zubehör durch Unser Gesetz vom 20. Oktober 1810 eingezogen und säkularisiert haben, in ihren Grenzen und mit diesem ihrem Zubehör, nämlich Krieblowitz mi t dem dazu gehörigen Forst und den Zinsdörfern Kriebluwitz, Woigwitz, Landau und Polznitz, ferner Zirkwitz, desgleichen Groß Zauche nebst den Vorwerken Haltauf, Ober Kehl e und Dahme und den zu Groß Zauche und Haltauf gehörigen Forst-Revieren, desgleichen Tarnast, Schawoyne und Luzine mit den dazugehörigen
Forsten, nebst den zu den obgedachten
Gütern gehörigen Gebäuden, Rechten und
Gerechtigkeiten, Jagden, hohen und niederen Gerichten und Patronatsrechten, Unserm General-Feldmarschall Herrn Gebhard Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt und seinen Erben und Nachkommen in vorgedachter Art.
Wir versprechen1 für Uns und Unsern Erben und Nachfolger in der Krone, daß Wir Unsern General-Feldmarschall Herrn Gebhard Lebrecht Fürsten Blücller von Wahstadt und seine Erbell und Nachkommen bei dieser ihm und ihnen in wertscheinbarer Art
ertheilten Schenkung königlich schützen wollen.
Wir befehlen
und gebieten Unsern Oberlandes-Collegien, Oberlandesgerichten,
Regierungen und allen und jeden von Uns abhängenden Behörden,
gnädig und ernstlich, daß sie Unseren General-Feldmarschall
Herrn Gebhard Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt und
seine Erben und Nackommen in dem eigenthümlichen Besitz und
Genuß der oberwähnten Güter und ihres oberwähnten
Zubehörs jederzeit
schützen und handhaben, auch darin auf keine Weise hindern,
sondern
Unsern General-Feldmarschall Herrn Gebhardi Lebrecht Fürsten
Blücher
von Wahlstadt und seine Erben und Nachkommen, diese obgedachten
Güter
und ihr obgedachtes Zubehör ruhig besitzen und genießen
lassen, dawider selbst nichts thun noch daß es von anderen
geschehe, veranlassen oder gestatten sollen bei Vermeidung Unserer
Ungnade und
gesetzlichen Ahndung.
Zum Dank und alles dessen was in dem gegenwartigen Schenkungs-Diplom
enthalten ist, haben wir dasselbe ausfertigen lassen, welches
höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem anhängenden Insiegel
bestärken lassen. So geschehen und gegeben zu Wien den elften Tag
des Monats November des Eintausendachthundertundvierzehnten Jahres und Unserer Königl. Regierung im siebenzehnten Jahre.
gez. Friedrich Wilhelm
Schenkungsurkunde über die
Güter Krieblowitz, Zirkwitz,
Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne
und Luzine.
Mit den in
den Akten des
Finanzministeriums beglaubigten Urkunde gleichlautend.
gez. Unterschrift
Geh. exped. Sekr.
Bemerkung:
Das Zentrale Staatsarchiv in 4200 Merseburg, König-Heinrich-Straße
37, hat mit Schreiben vom 14. Juli 1989, Zeichen: 8.1.10
Ha/Jo, genehmigt, den vollen Wortlaut der Schenkungsurkunde in
Druckschrift in die Chronik von Zirkwitz aufzunehmen.
Quelle: Unser
Heimatort Zirkwitz Kreis Trebnitz in Schlesien in zeitgeschichtlicher
Darstellung zur Erinnerung und zum Gedenken an die verlorene Heimat
Heft 1 und 2 von Maximilian Stiller (Hannover) und Walter Klein
(Rheinau-Holzhausen). 1991
erfasst von Heinz Wember
Änderungstand: 28-Mai-2007 11:30
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