Schenkungsurkunde
an Fürst Blücher
Im
Jahre 1814 hat der preußische König Friedrich Wilhelm
III.
mehrere Güter in Schlesien, darunter auch Zirkwitz, dem
General-Feldmarschall Fürsten Blücher von Wahlstadt
für
seine Verdienste
geschenkt.
Die
Abschrift der Schenkungsurkunde, die 1814 von Hand geschrieben
worden ist und als Fotokopie aus einem Staatsarchiv
vorliegt, lautet:
Wir
Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von
Preußen pp verkünden
und erklären hiermit und in Kraft dieses unseres offenen
Briefes
für Uns und Unsere Erben und Nachfolger in der Krone,
daß wir
zum Anerkenntnis der ausgezeichneten Verdienste, welche
Unser General-Feldmarschall Herr Gebhard Lebrecht Fürst
Blücher von Wahlstadt
um Unsere Monarchie erworben hat und die Uns
und Unserem Königs-Hause in den verhängnisvollen
Zeiten von ihm
bewiesene Anhänglichkeit, gedachten unserem
General-Feldmarschall
Hernn
Gebhard
Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt die in
Schlesien liegenden Güter Krieblowitz, Zirkwitz,
Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne
und Luzine erb- und eigentümlich zu schenken, zu
übergeben und
zu überlassen, alles gnädigst beschlossen haben.
Wir schenken, übergeben und überlassen hiermit und
Kraft dieses Unseres
offenen Briefes aus Königlicher Machtvollkommenheit
für Uns
und Unserm Nachfolger in der Krone, die Güter Krieblowitz,
Zirkwitz, Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne und Luzine mit den
nachher
näher beschriebenen Zubehör-Stücken dieser
Güter Unserm General-Feldmarschall
Herrn Gebhard Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt erb-
und eigenthümlich dergestalt und also, daß derselbe
und seine Erben
und Nachkommen die Güter Krieblowitz, Zirkwitz, Groß
Zauche, Tarnast,
Schawoyne und Luzine mit den nachher beschriebenen
Zubehör-Stücken dieser Güter von nun an und
zu ewigen
Zeiten, unter Unserem Scepter
und unter Unserm Majestäts- und Landeshoheitsrechten, so wie unter
Unsern Landesgesetzen als ein wahres wohl erworbenes Eigenthum
haben, besitzen und benutzen, jedoch davon diejenigen Lasten und
Landes-Abgaben tragen sollen, welche denen Unsern bestehenden und
Unserm und unserem Nachfolger in der Krone künftigen
Gesetzen und
der Verfassung gemäß zu tragen, zu bezahlen und zu
leisten sind.
Wir schenken, übergeben und überlassen besagte
Güter
Krieblowitz, Zirkwitz, Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne und
Luzine, welche wir mit
ihrem
Zubehör durch Unser Gesetz vom 20. Oktober 1810
eingezogen und
säkularisiert haben, in ihren Grenzen und mit diesem
ihrem
Zubehör, nämlich Krieblowitz mi t dem dazu
gehörigen Forst und den Zinsdörfern
Kriebluwitz, Woigwitz, Landau und Polznitz, ferner Zirkwitz, desgleichen
Groß Zauche nebst den Vorwerken Haltauf, Ober Kehl
e und Dahme und den zu Groß Zauche und Haltauf
gehörigen Forst-Revieren,
desgleichen Tarnast, Schawoyne und Luzine mit den dazugehörigen
Forsten, nebst den zu den obgedachten
Gütern gehörigen Gebäuden,
Rechten und
Gerechtigkeiten, Jagden, hohen und niederen Gerichten
und Patronatsrechten, Unserm General-Feldmarschall Herrn Gebhard
Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt und seinen
Erben und
Nachkommen in vorgedachter Art.
Wir
versprechen1 für Uns
und Unsern Erben und Nachfolger in der Krone,
daß Wir Unsern General-Feldmarschall Herrn Gebhard Lebrecht
Fürsten Blücller von Wahstadt und seine Erbell und
Nachkommen bei dieser ihm und ihnen in wertscheinbarer Art
ertheilten Schenkung königlich
schützen wollen.
Wir befehlen
und gebieten Unsern Oberlandes-Collegien, Oberlandesgerichten,
Regierungen und allen und jeden von Uns abhängenden
Behörden,
gnädig und ernstlich, daß sie Unseren
General-Feldmarschall
Herrn Gebhard Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt
und
seine Erben und Nackommen in dem eigenthümlichen Besitz und
Genuß der oberwähnten Güter und ihres
oberwähnten
Zubehörs jederzeit
schützen und handhaben, auch darin auf keine Weise hindern,
sondern
Unsern General-Feldmarschall Herrn Gebhardi Lebrecht Fürsten
Blücher
von Wahlstadt und seine Erben und Nachkommen, diese obgedachten
Güter
und ihr obgedachtes Zubehör ruhig besitzen und
genießen
lassen, dawider selbst nichts thun noch daß es von anderen
geschehe, veranlassen oder gestatten sollen bei Vermeidung Unserer
Ungnade und
gesetzlichen Ahndung.
Zum Dank und alles dessen was in dem gegenwartigen Schenkungs-Diplom
enthalten ist, haben wir dasselbe ausfertigen lassen, welches
höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
anhängenden Insiegel
bestärken lassen. So geschehen und gegeben zu Wien den elften
Tag
des Monats November des Eintausendachthundertundvierzehnten Jahres und
Unserer Königl. Regierung im siebenzehnten Jahre.
gez. Friedrich
Wilhelm
Schenkungsurkunde über die
Güter Krieblowitz, Zirkwitz,
Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne
und Luzine.
Mit den in
den Akten des
Finanzministeriums beglaubigten Urkunde
gleichlautend.
gez. Unterschrift
Geh. exped. Sekr.
Bemerkung:
Das Zentrale Staatsarchiv in 4200 Merseburg,
König-Heinrich-Straße
37, hat mit Schreiben vom 14. Juli 1989, Zeichen: 8.1.10
Ha/Jo, genehmigt, den vollen Wortlaut der Schenkungsurkunde in
Druckschrift in die Chronik von Zirkwitz aufzunehmen.
Quelle:
Unser
Heimatort Zirkwitz Kreis Trebnitz in Schlesien in zeitgeschichtlicher
Darstellung zur Erinnerung und zum Gedenken an die verlorene Heimat
Heft 1 und 2 von Maximilian Stiller (Hannover) und Walter Klein
(Rheinau-Holzhausen). 1991
erfasst von Heinz Wember
Änderungstand: 04-Okt-2008 09:50
H