Anlage 5 
                              Schenkungsurkunde an Fürst Blücher

Im Jahre 1814 hat der preußische König Friedrich Wilhelm III. mehrere Güter in Schlesien, darunter auch Zirkwitz, dem General-Feldmarschall Fürsten Blücher von Wahlstadt für seine Verdienste geschenkt.

Die Abschrift der Schenkungsurkunde, die 1814 von Hand geschrieben worden ist und als Fotokopie aus einem Staatsarchiv vorliegt, lautet:

Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen pp verkünden und erklären hiermit und in Kraft dieses unseres offenen
Briefes für Uns und Unsere Erben und Nachfolger in der Krone, daß wir zum Anerkenntnis der ausgezeichneten Verdienste, welche Unser General-Feldmarschall Herr Gebhard Lebrecht Fürst Blücher von Wahlstadt um Unsere Monarchie erworben hat und die Uns und Unserem Königs-Hause in den verhängnisvollen Zeiten von ihm bewiesene Anhänglichkeit, gedachten unserem General-Feldmarschall Hernn
Gebhard Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt die in Schlesien liegenden Güter Krieblowitz, Zirkwitz, Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne und Luzine erb- und eigentümlich zu schenken, zu übergeben und zu überlassen, alles gnädigst beschlossen haben.

Wir schenken, übergeben und überlassen hiermit und Kraft dieses 
Unseres offenen Briefes aus Königlicher Machtvollkommenheit für Uns und Unserm Nachfolger in der Krone, die Güter Krieblowitz, Zirkwitz, Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne und Luzine mit den nachher
näher beschriebenen Zubehör-Stücken dieser Güter Unserm General-Feldmarschall Herrn Gebhard Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt erb- und eigenthümlich dergestalt und also, daß derselbe und seine Erben und Nachkommen die Güter Krieblowitz, Zirkwitz, Groß Zauche, Tarnast,  Schawoyne und Luzine mit den nachher beschriebenen Zubehör-Stücken dieser Güter von nun an und zu ewigen Zeiten, unter Unserem Scepter und unter Unserm Majestäts- und Landeshoheitsrechten, so wie unter Unsern Landesgesetzen als ein  wahres wohl erworbenes Eigenthum haben, besitzen und benutzen, jedoch davon diejenigen Lasten und Landes-Abgaben tragen sollen, welche denen Unsern bestehenden und Unserm und unserem Nachfolger in der Krone künftigen Gesetzen und der Verfassung gemäß zu tragen, zu bezahlen und zu leisten sind.
 
Wir schenken, übergeben und überlassen besagte Güter Krieblowitz, Zirkwitz, Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne und Luzine, welche wir mit

ihrem Zubehör durch Unser Gesetz vom 20. Oktober 1810 eingezogen und säkularisiert haben, in ihren Grenzen und mit diesem ihrem       Zubehör, nämlich Krieblowitz mi t dem dazu gehörigen Forst und den Zinsdörfern Kriebluwitz, Woigwitz, Landau und Polznitz, ferner Zirkwitz, desgleichen Groß Zauche nebst den Vorwerken Haltauf, Ober Kehl e und Dahme und den zu Groß Zauche und Haltauf gehörigen Forst-Revieren, desgleichen Tarnast, Schawoyne und Luzine mit den dazugehörigen Forsten, nebst den zu den obgedachten Gütern gehörigen Gebäuden, Rechten und Gerechtigkeiten, Jagden, hohen und niederen Gerichten und Patronatsrechten, Unserm General-Feldmarschall Herrn Gebhard Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt und seinen Erben  und Nachkommen in vorgedachter Art.

Wir versprechen1 für Uns und Unsern Erben und Nachfolger in der Krone, daß Wir Unsern General-Feldmarschall Herrn Gebhard Lebrecht Fürsten Blücller von Wahstadt und seine Erbell und Nachkommen bei dieser ihm und ihnen in wertscheinbarer Art ertheilten Schenkung königlich schützen wollen.

Wir
befehlen und gebieten Unsern Oberlandes-Collegien, Oberlandesgerichten, Regierungen und allen und jeden von Uns abhängenden Behörden, gnädig und ernstlich, daß sie Unseren General-Feldmarschall Herrn Gebhard Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt und seine Erben und Nackommen in dem eigenthümlichen Besitz und Genuß der oberwähnten Güter und ihres oberwähnten Zubehörs jederzeit schützen und handhaben, auch darin auf keine Weise hindern, sondern Unsern General-Feldmarschall Herrn Gebhardi Lebrecht Fürsten Blücher von Wahlstadt und seine Erben und Nachkommen, diese obgedachten Güter und ihr obgedachtes Zubehör ruhig besitzen und genießen lassen, dawider selbst nichts thun noch daß es von anderen geschehe, veranlassen oder gestatten sollen bei Vermeidung Unserer Ungnade und gesetzlichen Ahndung.

Zum Dank und alles dessen was in dem gegenwartigen Schenkungs-Diplom enthalten ist, haben wir dasselbe ausfertigen lassen, welches höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem anhängenden Insiegel bestärken lassen. So geschehen und gegeben zu Wien den elften Tag des Monats November des Eintausendachthundertundvierzehnten Jahres und Unserer Königl. Regierung im siebenzehnten Jahre.

                                                                                                                                                                                           gez. Friedrich Wilhelm

Schenkungsurkunde über die
Güter Krieblowitz, Zirkwitz,
Groß Zauche, Tarnast, Schawoyne
und Luzine.
                          
                                                                                            Mit den in den Akten des
                                                                                           Finanzministeriums beglaubigten Urkunde gleichlautend.
                                                                                            gez. Unterschrift
                                                                                                     Geh. exped. Sekr.


Bemerkung:                                                                       

Das Zentrale Staatsarchiv in 4200 Merseburg, König-Heinrich-Straße 37, hat mit Schreiben vom 14. Juli 1989, Zeichen: 8.1.10 Ha/Jo, genehmigt, den vollen Wortlaut der Schenkungsurkunde in Druckschrift in die Chronik von Zirkwitz aufzunehmen.



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Quelle: Unser Heimatort Zirkwitz Kreis Trebnitz in Schlesien in zeitgeschichtlicher Darstellung zur Erinnerung und zum Gedenken an die verlorene Heimat Heft 1 und 2 von Maximilian Stiller (Hannover) und Walter Klein (Rheinau-Holzhausen). 1991
erfasst von Heinz Wember
Änderungstand: 04-Okt-2008 09:50


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